§ 1. Name
Der am 01.11.2020 gegründete Verein führt den Namen „Schützenclub Touch the Limit e.V.“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.
§ 2. Sitz und Geschäftsjahr
Der Sitz des Vereins ist Berlin. Gerichtsstand ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3. Vereinszweck
1. Der Verein fördert den freiwilligen Zusammenschluss von Sportschützen für die Förderung des Schießsports, insbesondere mit Großkaliber-, Lang- und Kurzwaffen.
2. Der Verein wird im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten das sportliche Schießen, insbesondere das sportliche Großkaliberschießen, entsprechend der Sportordnung betreiben. Der Schießsport kann und soll als Leistungssport und als Breiten- und Freizeitsport für schiesssportinteressierte Menschen betrieben werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es sollen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweckzuwendungen für Reisen zu Meisterschaften oder Lehrgängen, Ausbildungen und Hochleistungstrainingskursen können durch Vorstandsbeschluss ganz oder teilweise durch den Verein übernommen werden. Der Verein fördert mit finanziellen und materiellen Mitteln das Trainingsschießen.
4. Seine Ziele verwirklicht der Verein auf Vereinsebene durch die Förderung und Pflege des Schießsportes, Durchführung von Vereinsmeisterschaften, Abhalten von Wettbewerben, der Pflege des freundschaftlichen Kontakts mit anderen Schießsportorganisationen und Teilnahme an deren Wettkämpfen sowie in der Zusammenarbeit mit den Behörden in schießsportlichen und waffenrechtlichen Fragen. Der Verein betreibt den Schießsport nach der jeweils aktuellen Sportbuchfassung von Bund Deutscher Sportschützen.
§ 4. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern
2. Fördernden Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person mit unbescholtener Vergangenheit werden. Bei Personen unter 18 Jahren bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Jede Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet. Dem Antrag ist ein polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) beizufügen.
Für den Antragsteller gilt zunächst eine Probezeit von 6 Monaten. Nach deren Ablauf wird endgültig über die Mitgliedschaft entschieden.
Nach Ablauf von 12 Monaten bei regelmäßiger Beteiligung im Training und Wettkampfbetrieb besteht die Möglichkeit auf Waffenrechtliche Befürwortung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Förderndes Mitglied können natürliche Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr und juristische Personen werden. Es sind Mitglieder, die am Vereinsleben teilhaben können, ohne jedoch einen Anspruch auf waffenrechtliche Befürwortung zuhaben. Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder.
3. Ehrenmitgliedschaften werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung an Mitglieder und Nichtmitgliedern des Vereins verliehen.
Vorschläge zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann jedes Vereinsmitglied mit entsprechender schriftlicher Begründung beim Vorstand einreichen.
§ 6. Benachrichtigung
1. Der Antragsteller wird vom Vorstand von seiner Aufnahme in Kenntnis gesetzt und es wird ihm gleichzeitig die Satzung ausgehändigt.
2. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags wird schriftlich mitgeteilt.
§ 7. Aufnahmegebühren und Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, sowie in besonderen Fällen eine Umlage, deren Höhe von der Mitgliedversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird.
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht bei Versammlungen, ebenso besteht kein Anspruch zur Teilnahme an schießsportlichen Veranstaltungen.
§ 8. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist schriftlich bis zum 31.10. eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird zum Jahresende wirksam. Geschieht der Austritt nicht bis zum 31.10. eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das folgende Jahr voll zu entrichten.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) wegen grober oder wiederholter Verletzung der Satzung
b) wegen Vereinsschädigendem Verhalten
Den Ausschluss spricht der Vorstand aus. Der Beschluss über den Ausschluss muss mit einer Mehrheit von ¾ aller Vorstandsmitglieder gefasst werden. Mindestens 14 Tage vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Mitglieds entscheiden will. Ihm sind die Gründe für einen etwaigen Ausschluss mitzuteilen und es ist rechtliches Gehör zu gewähren.
§ 9. Ansprüche bei Austritt, Ausschluss und Tod
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Landesverbandsvermögen.
§ 10. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen und soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sportliches, ehrliches und verantwortungsbewusstes Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Die Mitglieder erklären sich bereit, den Verein nach besten Kräften zu fördern und bei der Verwirklichung seiner Ziele mitzuwirken.
§ 11. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 12. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat in der Regel innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden.
2. Die Einladung dazu erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin durch schriftliche Einladung. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% aller Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit findet eine nochmalige Abstimmung statt. Kommt auch dabei wieder Stimmengleichheit zustande, so ist die Entscheidung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen. Enden die Abstimmungen bei dieser Versammlung erneut mit Stimmengleichheit, entscheidet der Vorstand.
3. Versammlungsleiter ist der Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall der 1. Stellvertretende Vorsitzende.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl nach Ablauf der Wahlperiode von Vorstandsmitgliedern
d) Abberufung von Vorstandsmitgliedern
e) Festsetzung der Beitragsordnung
f) Genehmigung des Haushaltsplanes Satzungsänderungen Entscheidung über An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung Auflösung des Vereins.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen berücksichtigt werden, wenn diese schriftlich mindestens 10 Tage zuvor beim Vorstand eingereicht werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Vorstandes einzuberufen, wenn dies 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen oder wenn dies von einem vom Vorstand ausgeschlossenem Mitglied entsprechend § 7 Abs. 3 verlangt wird.
§ 13. Vorstand Vertretungsmacht
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen,
a) Dem/der Vorsitzenden
b) Dem/der 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
c) Dem/der 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
d) Dem/der Schatzmeister/in
2. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich. Um die Möglichkeiten des Online-Banking mit dem kontoführenden Kreditinstitut zu ermöglichen, erhält der/die Vorsitzende ausschließlich für diesen Zweck das Recht der alleinigen Vertretung. Für alle durch ihn über das Online-Banking durchgeführten Transaktionen ist er/sie allein und in vollem Umfang haftbar.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 10 Jahren gewählt.
4. Das Vereinsvermögen wird vom Vorsitzende verwaltet, dem Schatzmeister obliegt insbesondere die Überwachung der Ein- und Ausgaben. Für ordnungsgemäße Buchführung und Geldanlage ist Sorge zu tragen.
5. Bei den Vorstandswahlen erfolgt die Nennung von Kandidaten durch Zuruf. Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit ausläuft, können wieder kandidieren.
6. Die Wahl wird durch Abstimmung mittels Handzeichen durchgeführt. Bei mehreren Kandidaten ist die Wahl geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
7. Vorstandsmitglieder können auf Antrag vor Ablauf ihrer Amtszeit aus besonderen Gründen von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Bei der Abstimmung über die Abberufung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
8. Der Vorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 14. Vorstandssitzungen
1. Der Vorsitzende bestimmt zusammen mit dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden die Tagesordnung. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Ist der Vorsitzende verhindert, so liegt die Leitung der Vorstandssitzung bei dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden. Im Falle dessen Abwesenheit ist der 2. Stellvertretende Vorsitzende und im Falle dessen Abwesenheit der Schatzmeister Sitzungsleiter.
2. Vorstandssitzungen sollten vierteljährlich stattfinden. Sondersitzungen können einberufen werden. Zu den Sitzungen werden die Vorstandsmitglieder spätestens 14 Tage zuvor schriftlich, telefonisch oder mündlich eingeladen.
3. Über den Inhalt der Besprechungen und über Beschlüsse ist Stillschweigen zu bewahren, sofern dieses vom Sitzungsleiter angeordnet wird.
§ 15. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch die Unterschrift des Versammlungsleiters und des Protokollführers als rechtmäßig zustande gekommen bestätigt.
§ 16. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen und bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 17. Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Schießsportes.